Parkhausordnung

Bei Verlust des Parkticket ist der Tageshöchstsatz in Höhe von 16,50 EUR zu entrichten. Bei Verlust der Dauerparkerchipkarte fallen 25,00 EUR an. Störungen der Anlage, Kassenautomates oder Schrankenanlage melden Sie bitte unserer Hotline unter +49(0)172-6587039 . Mit dem Befahren des Parkhauses erkennt der Parkhausbenutzer diese Parkhausordnung an. Eingestellt werden dürfen nur Personenkraftwagen ohne Anhänger mit einer Gesamtbreite und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 2 m. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Parkhausmieters das Fahrzeug aus dem Parkhaus entfernen lassen, wenn das eingestellte Fahrzeug den Betrieb des Parkhauses gefährdet, wie beispielsweise undichter Tank oder Motor verkehrswidriges Parken, insbesondere Parken im Ein- oder Ausfahrtbereich, und bei Parken auf einem Parkplatz, der als Platz für Behinderte gekennzeichnet ist oder das Fahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist. Bei einer längeren Parkdauer als 5 Tage ist der Vermieter berechtigt eine angemessene Teilzahlung zu verlangen. Der Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem abgestellten Fahrzeug, dem Zubehör, dem Inhalt und der Ladung zu. Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen – für Dauerparker länger als 2 Monate – mit dem Ausgleich der Forderungen im Rückstand und hat die Vermieterin den Pfandverkauf entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angedroht, so ist sie zum Pfandverkauf einen Monat nach Androhung berechtigt.

Kann der Parkschein nicht vorgelegt werden, ist das Parkhauspersonal berechtigt, eine Legitimation durch Vorlage des Personalausweises, des KFZ – Scheins oder des Führerscheins zu verlangen.
Die Benutzung des Parkhauses, der Ein- und Ausfahrten sowie übriger Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für die eingestellten Fahrzeuge und deren Inhalt wird keinerlei Haftung übernommen. Eine Versicherung gegen Diebstahl, Aufbruch, Beschädigung u. ä. ist vom Vermieter nicht abgeschlossen. Auch weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Bereich des Parkhauses gilt die Straßenverkehrsordnung. Für normalen Abfall stehen Abfallbehälter zur Verfügung. Ablagerung von Gift- und Gefahrstoffen, Haus- und Sperrmüll oder ähnlichem ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlung führt unweigerlich zur Anzeige. Im Einzelfall / bei Verstößen gegen die Parkhausordnung kann der Vermieter Hausverbot erteilen.